umwelt-online: TMG - Telemediengesetz (1)

bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber. (2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. § 6 Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen

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